Auf Initiative und unter Federführung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) haben im September 2001 maßgebliche Vertreter der deutschen Reifenindustrie ein klares gemeinsames Statement zu der in der Vergangenheit oft diskutierten und immer wieder unterschiedlich interpretierten Frage erarbeitet, wie lang der "mehrere Jahre" umfassende Zeitraum im Sinne dieser Leitlinie maximal sein darf. Die Unternehmen Bridgestone/Firestone, Continental, Dunlop, Goodyear, Michelin und Pirelli geben Kfz-Haltern wie Reifenhändlern einhellig die Empfehlung: Achten Sie darauf, dass bei Kauf/Verkauf von Pkw-Reifen das Produktionsdatum nicht länger als fünf Jahre zurück liegt. Das heißt im Umkehrschluss, das ein ungebrauchter Reifen - sachgemäße Lagerung natürlich vorausgesetzt - bis zu fünf Jahre ab Produktionsdatum noch als neuwertig gilt und insofern auch als Neureifen verkauft werden darf.
Die Bezeichnung "Auslauf" nach der Reifendimension weist darauf hin, dass dieses Profil vom Hersteller für die aktuelle Saison nicht mehr produziert wird. Bis zum kompletten Abverkauf sind von der Industrie jedoch noch Restbestände lieferbar.
Mit der Richtlinie ECE-R 117 hat die EU Grenzwerte für das Abrollgeräusch von Reifen festgelegt.
Ein „S“ in Verbindung mit einer Ziffernfolge auf der Reifenflanke besagt, dass es sich um einen Reifen mit reduzierten Laufgeräuscheigenschaften handelt. Pkw-Reifen ohne S-Kennzeichnung dürfen nach einer gestaffelten Übergangsfrist nicht mehr verkauft werden.
Übergangsfristen S-Kennzeichnung:
- Ab 1. Oktober 2009 für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite bis einschließlich 185 Millimeter.
- Ab 1. Oktober 2010 für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite von 195 bis einschließlich 215 Millimeter.
- Ab 1. Oktober 2011 für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite über 215 Millimeter.